Fahrgastrechte

Es sind immer wieder dieselben Themen, welche für Diskussionen und Ärger bei Bahnreisen führen. Daher hier einige wichtige Punkte – wohl weniger für die Problemreisenden, sondern für Sie als Argumentationshilfe. Die Zitate beziehen sich wenn nicht anders angegeben auf die Beförderungsbedingungen der DB (Tfv 600) vom 9. Dezember 2012.

+ Reservierung: Sie verfällt, “wenn [der Sitzplatz] nicht durch den Reisenden 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges von dem Bahnhof, ab dem die Reservierung erfolgt ist, eingenommen wurde. (Die elektronische Reservierungsanzeige verschwindet daher dann auch.)
Steht der reservierte Platz nicht zur Verfügung (z.B. weil mal wieder ein Wagen fehlt), kann man sich die Reservierungsgebühr erstatten lassen.

+ Jedem Fahrgast steht nur ein Sitzplatz zu. Man kann sich auch nicht mit weiteren Reservierungen oder gar Fahrkarten mehr Platz verschaffen. (Das hätte Ethiker Rainer Erlinger für seinen Ratgeber in der SZ durchaus recherchieren können – die Bestimmung steht nämlich direkt hinter der von ihm zitierten: “6. Verhaltenspflichten der Reisenden – 6.1 Allgemeine Verhaltenspflichten – Jeder Reisende darf nur einen Sitzplatz belegen.”

+ Ohne Reservierung besteht gar kein Anspruch auf einen Sitzplatz.

+ Verspätungen werden gem. gesetzlicher Bestimmung inzwischen finanziell entschädigt, und zwar im Fernverkehr bei einer Verspätung von “60 bis 119 Minuten 25 % und bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 % des gezahlten Fahrkartenwertes der vorgelegten Fahrkarte”.
Wenn sich eine Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielbahnhof abzeichnet, darf der Reisende, wenn dies möglich ist, die Reiseroute ändern (die Zugbindung bei Sparpreisen wird dann aufgehoben).
Die Kosten für die Weiterfahrt z.B. mit einem Taxi trägt die Bahn nur, wenn die “fahrplanmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende wegen einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls ohne Nutzung dieses Verkehrsmittels mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder sofern ein Zug ausfällt, es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielbahnhof ohne Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.” Die dem Reisenden entstehenden Kosten werden bis maximal 80 Euro erstattet. Wenn die Fortsetzung der Reise nicht mehr möglich ist, zahlt die Bahn die Übernachtung in einem Hotel.

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