Polizisten im Dienst sprechen immer öffentlich

Man wundert sich immer wieder, warum der Gesetzgeber Regelungen nicht ändert oder konkretisiert, wenn doch eine darauf fußende Rechtsprechung offenkundig demokratisch nicht zu begründen ist.
Die Gerichte können natürlich nicht anders – außer die Prüfung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf seine Verfassungskonformität zu erbitten. Aber die Verfassungswidrigkeit ist ja nur der eklatanteste Fall von schlechten Gesetzen.

Eine Situation, von der man seit Jahren immer wieder lesen kann, ist das angeblich strafbare Aufzeichnen des „nicht öffentlich gesprochenen Wortes“ von Amtsträgern wie der Polizei.

Der BGH hat kürzlich sogar darauf verzichtet, vom BVerfG formulierte Bedenken wenigstens mal zu prüfen.

Dabei wäre die Sache für den Gesetzgeber sehr einfach: Amtsträger sprechen in ihrer Amtsfunktion stets öffentlich, egal ob in ihrer Amtsstube oder auf einem Marktplatz. Sie haben ja schlicht gar nichts Privates in ihrem Dienst kundzutun (und wenn sie es doch tun, müssten sie eben damit leben, dass es dem öffentlichen Raum zugeordnet wird).

Wenn Polizisten einen Beschuldigten Vernehmen (wie im BGH-Fall), dann ist das kein Privatgespräch, sondern eines, das stellvertretend für die Öffentlichkeit stattfindet, die nämlich – demokratisch verstanden – die Polizei genau damit beauftragt hat. Es ist geradezu absurd, aus dem Mitschnitt einer solchen Vernehmung durch den Beschuldigten eine Straftat nach § 201 StGB zu machen.

In seiner letzten (verkürzten) Legislaturperiode (Nr. 20) hat sich der Bundestag mit 645 Gesetzen beschäftigt und 333 Gesetze beschlossen. Viel zu selten wird dabei schlechte Rechtsprechung korrigiert.

 

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