“Fick dich” zur Polizei kostet 59 Euro – für die Handschellen

Wird die Polizei brutal, muss man dafür zahlen. Damit regelt das bayerische Polizeiaufgabengesetz (Bay PAG) auch finanziell, was mir vor Jahren schon ein Anwalt zur Polizeigewalt gesagt hat: die Ausübung “unmittelbaren Zwangs”, wie das juristisch heißt, ist immer die Begründung dafür, dass das Opfer Widerstand geleistet hat. Ich hatte dem Anwalt damals einen Fall geschildert, in dem die Polizei einen Journalisten, um ihn an der Berichterstattung von einem Einsatz zu hindern, lange Zeit in einem Polizeifahrzeug festgehalten hat. “Und er blieb unverletzt?”, fragte der Anwalt damals nach. Das sei sehr untypisch, denn ein Schlag mit dem Quarzhandschuh diene später vor Gericht immer als Beleg dafür, dass “direkter Zwang” notwendig gewesen sei (schließlich, so die genuine Logik, prügele kein Polizist grundlos).
Und so ist es nur logisch, dass man für den Einsatz unmittelbaren Zwangs auch noch zahlen muss. Überspitzt gesagt: erst gibt’s eins auf die Fresse, was den Widerstand belegt, danach darf dann auch die Polizeikasse klingeln. Wer also in Bayern sieht, wie die Polizei jemanden fixiert, weiß: dafür werden mindestens 59 EUR fällig. Je nach Alter etc. ist dann eine Polizeibeamtenstelle mit 3 Mal “unmittelbarer Zwang” pro Arbeitstag refinanziert – von den gewaltsam Bezwungenen.

Die in dem oben abgebildeten Polizeischreiben begründeten Kosten haben auf Twitter zwar die erwartete Empörung ausgelöst. Allerdings stand der Passus (Art. 75 Abs. 3 BayPAG) schon vor der viel diskutierten Reform 2018 im bayerischen Polizeigesetz, wenn die Synopse vollständig ist.

Auszug aus dem Schreiben:

[Ortsbeschreibung des Polizeieinsatzes] Aufgrund einer Schlägerei wurden Beamte des Polizeipräsidiums München zur Einsatzörtlichkeit beordert. Bei der Klärung der Situation störten Sie die Arbeit der Einsatzkräfte, indem Sie permanent dazwischenredeten, anfingen herumzuschreien und wild mit den Armen gestikulierten. Daraufhin wurde Ihnen ein Platzverweis erteilt, welchem Sie erst nach mehrfacher Aufforderung nachkamen. Jedoch kamen Sie kurze Zeit später zur Örtlichkeit zurück, bedrängten die Beamten und schrien diese weiterhin an. Aufgrund dessen wurde Ihnen der Gewahrsam angedroht, sollten Sie dem Platzverweis nicht nachkommen. Mit den Worten “fick dich!” entfernten Sie sich erneut vom Einsatzort.
Allerdings sollte nun zur Anzeigenerstattung eine Identitätsfeststellunt durchgeführt werden, weshalb Sie am Arm festgehalten wurden, um eine Flucht zu verhindern. Als Sie versuchten, sich loszureißen, wurden Sie zu Boden gebracht. Gegen diese Maßnahme sperrten Sie sich vehement, worauf Ihnen unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, in Form von einfacher körperlicher Gewalt mit Hilfsmittel, die dienstlich gelieferten Handfesseln angelegt wurden. Zum Zwecke polizeilicher Maßnahmen wurden Sie zur Polizeiinspektion 14 verbracht und nach Beendigung von dort aus entlassen.
Für jede Anwendung des unmittelbaren Zwdangs sind grunsätzlich Kosten in Höhe von 59 Euroi zu erheben. In Ihrem Fall musste einmal unmittelbarer Zwang angewendet werden. Somit ergeben sich für Sie folgende Kosten:
1 x 59 Euro = 59 Euro.
Für die Anwendung dieses unmittelbaren Zwdangs beabsichtigen wir Ihnen daher gem. Art. 75 Abs. 3, Art. 93 Polizeiaufgabengesetz (PAG); § 1 Nr. 8, Nr. 8, & 2 Polizeikostenverordnung (PolKV); Art. 10 Abs 1. Nr. 1, 5 Kostengesetz (KG) folgende Kosten aufzuerlegen:
Gebühr 59 Euro

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