VW6-Freiheit und journalistische Auskunftsverweigerung

+ Journalisten sind Spitzenkräfte der Auskunftsverweigerung. Seit drei Jahrzehnten stelle ich beruflich auch Presseleuten Fragen, und das ist überdurchschnittlich unerquicklich. Journalisten antworten in den allermeisten Fällen nicht. Das ist nicht ohne Komik bei Leuten, die selbst davon leben, anderen Fragen zu stellen und deren (kostenlose) Beantwortung zu erwarten. Ja, man kann vielleicht nicht auf jeden Leserbrief individuell reagieren, je nach Thema und Medium kann da doch einiges auflaufen. Aber journalistische Anfragen kommen weit seltener vor, eine Überlastung dürfte nur drohen, wenn die Hütte richtig brennt. Ansonsten gebietet es nicht nur der kollegiale Anstand, auf Fragen wenigstens zu reagieren; es ist viel mehr relevanter Teil der medialen Selbstregulierung, der Kontrolle des Journalismus durch Journalismus (anstelle durch “den Staat” oder von der Politik eingesetzten Gremien wie Rundfunk- und Medienräten). Wer sich dem verweigert, schadet der freien Presse.
Aktuell die Auskunft verweigert haben Lorenz Maroldt, Margarethe Gallersdörfer und Madlen Haarbach vom Berliner Tagesspiegel sowie Vertreter der Journalistengewerkschaft Berlin-Brandenburg (“DJV Berlin Journalistenverband Berlin-Brandenburg”). Es geht um die Veröffentlichung des Klarnamens und der E-Mail-Adresse eines Nutzers des Tagesspiegel-Kommentarforums (“Community”).

+ Ebenfalls auf Presseanfrage nicht geantwortet, wohl aber öffentlich reagiert hat “Der Westen”. Dort hatte Dominik Göttker recht fantasievoll über das Lied “Friesenjung” von Ski Aggu, Joost Klein (und Otto Waalkes) geschrieben. Fünf Tage lang hat das die Redaktion nicht interessiert. Doch als dann eine Presseanfrage dazu kam, änderte “Der Westen” den Text in seinen Kernaussagen – ohne auf diese Korrektur hinzuweisen. Im deutschen Pressekodex heißt es dazu:

Ziffer 3 Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.

Richtlinie 3.1 – Anforderungen
(1) Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.

+ Journalistischer Ignoranz gegenüber Medienkritik habe ich ein Kapitel im Working-Paper “Qualitätsdefizite im Corona-Journalismus” gewidmet (derzeit ab Seite 74), das inzwischen fast 20.000-mal heruntergeladen worden ist.

+ Freiheit ist, “alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet”, wie es in der französischen Erklärung der Bürger- und Menschenrechte von 1789 heißt. Freiheit ist daher nie Herrschaft. Wer andere in ihrer Freiheit einschränken möchte, muss das mit ihnen verhandeln: Er muss sagen, was er von ihnen möchte, wozu er dies möche und warum die Zustimmung notwendig ist. Für einen entpsrechenden Deal wird man regelmäßig etwas anbieten müssen, zum Beispiel einen Tausch (wenn ich X darf, darfst du Y). Die Prüfformel für die Aushandlung lautet: “Wer will was von wem wozu warum” – oder umgestellt: “Von wem will wer was wozu warum”, von mir als die VW6-Fragen abgekürzt. Im Deutschlandfunk Kultur habe ich kurz darüber gesprochen.

 

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